AGB's

I. Allgemeine Vereinbarungen und Zustandekommen des Vertrages § 1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel (1) Nachstehende Allgemeine Geschäfts-bedingungen (im Folgenden: AGB) sind die Vertragsgrundlage für alle von uns als Auftragnehmerin übernommenen Aufträge. (2) Ein zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin geschlossener Vertrag richtet sich vorbehaltlich dieser AGBs und vorbehaltlich einer Individualvereinbarung nach den Vorschriften des BGB. Die teilweise oder vollumfängliche Einbeziehung der Verdingungs-ordnung für Bauleistungen (VOB) bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mindestens in Textform. (3) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so wird die Auftragnehmerin die ihr übertragenen Arbeiten, auch zukünftige, ausschließlich auf der Grundlage dieser AGBs ausführen. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die Auftragnehmerin diese AGBs ausdrücklich an; Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen des Auftraggebers, gleich welcher Art, werden nicht anerkannt. Die AGBs der Auftragnehmerin gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, auch wenn ihre Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Dies gilt nicht für solche Bedingungen, die mit dem Auftraggeber für die Lieferung/Leistung individuell vereinbart worden sind. § 2 Textform (1) Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen, soweit das Gesetz oder eine individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, mindestens der Textform. (2) Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit die Bestätigung zumindest in Textform durch die Auftragnehmerin. § 3 Zustandekommen und Inhalt des Vertrages (1) Kostenvoranschläge und Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich und freibleiben, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen müssen vorbehalten bleiben. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber das Angebot ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet. Die Auftragnehmerin hält sich an ein als verbindlich bezeichnetes Angebot einen Monat lang gebunden, die Annahmeerklärung des Auftraggebers auf ein verbindliches Angebot der Auftragnehmerin bedarf der Textform. (3) Der Vertrag kommt erst durch eine Bestätigung in Schriftform oder in Textform (Auftrags-bestätigung) oder durch Ausführung der beauftragten Werkleistung seitens der Auftrag-nehmerin zustande. (4) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, so ist bei Abweichungen zwischen einer fernmündlichen Bestellung und der Auftragsbestätigung seitens der Auftragnehmerin Letztere maßgebend, wenn der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht binnen einer Woche nach Zugang zumindest in Textform widerspricht. (5) Grundlage der durch die Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen sind vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung die vom Auftraggeber bzw. einen für ihn tätigen Dritten genehmigte Ausführungszeichnungen, Pläne oder Beschreibungen, soweit sie nicht den in der Auftragsbestätigung oder dem verbindlichen Angebot enthaltenen Angaben widersprechen. (6) Zusätzliche, im Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet. § 4 Schutz von Angebots- und Entwurfsunterlagen Die Rechte der Auftragnehmerin an den von ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen behält sich diese vor. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Auftragnehmerin weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen des Vertrages unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben. II. Preise, Leistungsort, Leistungszeit, dritte Personen § 5 Preisangaben (1) Sofern bei den Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich die Preisangaben der Auftragnehmerin ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro. (2) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne etwaige Entgelte für Porto, Verpackung, Versand, Fracht, Transport oder Versicherung. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin darüber Auskunft zu erteilen, ob er im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts als Unternehmer anzusehen ist. (4) Materialkosten, soweit vorhanden, werden nach der jeweils gültigen aktuellen Preisliste der Auftragnehmerin berechnet, vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien. (5) Arbeitsstunden werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen der Auftragnehmerin, vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung, berechnet. Zu den Arbeitsstunden zählt auch die Anfahrt von dem Betriebssitz der Auftragnehmerin zu dem Ort, an dem die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen ist. Die vorgenannten Sätze finden keine Anwendung, wenn zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ausdrücklich und mindestens in Textform ein Pauschalpreis vereinbart wurde. (6) Im Angebot oder Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich enthaltene Arbeiten, die sich aber nachträglich als zur Auftragsausführung notwendig erweisen oder die der Auftraggeber nach Zustandekommen des Vertrages beauftragt, werden durch die Auftragnehmerin gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten hierbei die Materialkosten der aktuell gültigen Preisliste der Auftragnehmerin sowie die jeweils gültigen Stundensätze. Zusätzlich beauftragte oder zusätzlich notwendig gewordene Leistungen werden grundsätzlich nach Stunden- und Materialaufwand abgerechnet, vorbehaltlich einer individuellen, zumindest in Textform niederzulegenden Vereinbarung. (7) Von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Kostensteigerungen berechtigen die Auftragnehmerin zu einer angemessenen Preiserhöhung, bei Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, aber nur dann, wenn die Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss durch Auftragsbestätigung oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden sollen. § 6 Leistungsort und Gefahrübergang (1) Sofern die Auftragnehmerin nur die Lieferung von Waren oder Material schuldet, und insbesondere keine handwerklichen Arbeiten am Sitz des Auftraggebers oder an einem anderen vom Auftraggeber bestimmten Ort auszuführen hat, ist sie nur verpflichtet, die Ware oder das Material auszusondern und zur Abholung am Sitz der Auftragnehmerin bereitzustellen. Mit der Vornahme diese Leistungshandlung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. (2) Versendungen innerhalb desselben oder an einen anderen Ort, insbesondere an den Sitz des Auftraggebers, erfolgen im Falle des Absatzes 1 stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird eine Versendung mit dem Auftraggeber vereinbart, kommt eine Schickschuld zustande, eine Bringschuld wird hierdurch nicht begründet. (3) Im Übrigen richtet sich der Leistungsort nach den gesetzlichen Vorschriften. § 7 Leistungszeiten, Witterungsbedingungen und Teilleistungen (1) Von der Auftragnehmerin angegebene Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind ausnahmsweise nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und zumindest in Textform von der Auftragnehmerin als verbindlich bezeichnet werden. (2) Sofern Ausführungstermine angegeben werden, stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung der Auftragnehmerin. (3) Sind handwerkliche Arbeiten bei dem Auftraggeber durchzuführen, wird die Auftragnehmerin den voraussichtlichen Leistungstermin mit dem Auftraggeber abstimmen. (4) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungs-bedingungen kann die Auftragnehmerin die Arbeiten unterbrechen oder, so die Ausführung der Leistungen noch nicht begonnen hat, dem Auftraggeber anzeigen, dass sie die Leistungen derzeit nicht ausführen kann. Die Dauer der witterungs- und trocknungsbedingte Verzögerung verlängert die Ausführungsfrist. Die Leistungen sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und etwa erforderlicher Rüst-zeiten fortzuführen. (5) Die Auftragnehmerin ist zur Teilleistung berechtigt. § 8 Leistungserbringung durch Dritte (1) Die Auftragnehmerin darf bei der Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte einschalten, ohne dass hierdurch ein Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber zustande kommt. (2) Dem Auftraggeber ist es indes untersagt, im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens der Auftragnehmerin Verhandlungen mit Dritten zu führen, Aufträge zu erteilen oder Zahlungen zu leisten. III. Besondere Vereinbarungen für die Vertragsdurchführung § 9 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Sofern die Durchführung von handwerklichen Arbeiten an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort vereinbart ist, ist dieser verpflichtet, die in seinem Bereich hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Er ist insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass - befahrbare Zufahrtswege und geeignete Abstellmöglichkeiten für Betriebsfahrzeuge vorhanden sind, - der Leistungsort zum vereinbarten Termin zugänglich ist und erforderlichenfalls die Aufstellung eines Gerüsts möglich ist, - die Arbeiten der Auftragnehmerin nicht durch Arbeiten anderer behindert wird, - geeignete Aufbewahrungsplätze für Materialien und Werkzeuge zur Verfügung gestellt werden, - elektrische Energie, Wasser und Abwasser auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung stehen, - nötige Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind, dass die bei den Arbeiten entstehenden Abfälle auf Kosten des Auftraggebers vorschriftsmäßig entsorgt werden und - insbesondere die für die Durchführung der Arbeiten der Auftragnehmerin erforderlichen Informationen, Pläne, Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Stromanschlüsse, Antennenanlagen, Blitzschutzeinrichtungen, Entwässerung, Grundstücksgrenzen und bauliche Verhältnisse, Gebäudeabmessungen und bisher verwendeter Baumaterialien zur Verfügung stehen. (2) Soweit Aufträge des Auftraggebers nach dessen Vorgaben auszuführen sind, obliegt es allein dem Auftraggeber sicherzustellen, dass hierdurch keine Rechte Dritter oder öffentlich-rechtliche Vorgaben, insbesondere in nachbarschaftsrechtlicher, umweltschutz-rechtlicher, baurechtlicher, denkmalschutzrechtlicher oder urheberrechtlicher Hinsicht verletzt werden. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass die für die Erbringung der seitens der Auftragnehmerin vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter vorliegen. Wird die Auftragnehmerin von einem Dritten aus solchen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin von Ansprüchen des Dritten freizustellen. (3) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen seine in den vorbezeichneten Absätzen genannten Verpflichtungen oder gerät er mit ihrer Erfüllung in Verzug, so hat er die der Auftragnehmerin hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere die der Auftragnehmerin für Material, Zwischenlagerungen und für Arbeitskosten der Mitarbeiter entstehenden Kosten zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin in diesen Fällen auch zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers jedoch erst dann, wenn dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen für die Nachholung seiner Mitwirkungspflicht gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt, die Vornahme der Mitwirkungshandlung oder einer weiteren Vertragsdurchführung zu verweigern. (4) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. (5) Der Auftraggeber ist auf Verlangen der Auftragnehmerin an der Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes und an der Erstellung von Regiezetteln für die Ermittlung der angesetzten Massen, Stückzahlen und Arbeitszeiten am Sitz des Auftraggebers verpflichtet. § 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Wird der Vertrag durch eine Vertragspartei wirksam nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt oder wird der Vertrag einvernehmlich vorzeitig aufgehoben, so steht der Auftragnehmerin das vereinbarte Entgelt hinsichtlich der bereits gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungen in vollem Umfang zu. (2) Wird der Vertrag durch den Auftraggeber ordentlich nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt oder wird der Vertrag durch die Auftragnehmerin fristlos gekündigt, so steht der Auftragnehmerin über das Entgelt für die bereits brachten Leistungen gemäß Abs. 1 ein Pauschalbetrag i. H. v. 25 % der Differenz zwischen der Auftragssumme gemäß Auftragsbestätigung und dem Entgelt für die bereits erbrachten Arbeiten zu. Die Beträge gelten unter Einschluss der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern sie vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin zur entrichten gewesen wäre. Die Höhe des zu ermittelnden Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die von der Auftragnehmerin ersparten Aufwendungen im Sinne des § 649 S. 2 BGB höher ausfallen als der Pauschalbetrag. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der Auftragnehmerin bleiben unberührt (3) Unberührt bleiben hiervon Schadensersatzansprüche im Falle schuldhafter Pflichtverletzung durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift. (4) Die gesetzlichen Vorschriften über Annahmeverzug bleiben unberührt. § 11 Abnahme (1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ausgeführten Leistungen verpflichtet, wenn die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung der Auftragnehmerin gesondert abzunehmen. (2) Im Übrigen richtet sich die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung. IV. Sicherungsrechte § 12 Eigentumsvorbehalt (1) Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Vertragsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber Eigentum der Auftragnehmerin. (2) Sollte das Eigentum der Auftragnehmerin durch Vermischung oder Verbindung der Waren oder Materialien mit anderen Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Miteigentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem durch die Vermischung oder Verbindung entstehenden Miteigentumsanteil fort. (3) Soweit Eigentum der Auftragnehmerin durch die Vermischung oder die Verbindung mit einem Grundstück oder durch Verarbeitung oder Umbildung erlöschen, so tritt der Auftraggeber die nunmehr gegen den neuen Eigentümer, soweit dieser vom Auftraggeber abweicht, entstehenden gesetzlichen Entschädigungsansprüche sowie etwaig bestehende gesetzliche oder vertragliche Vergütungsansprüche zur Sicherung der Forderung der Auftragnehmerin an diese ab. Die Auftragnehmerin erklärt schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. (4) Verarbeitung und Umbildung durch den Auftraggeber werden für die Auftragnehmerin vorgenommen, ohne dass diese hierdurch verpflichtet wird. (5) Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, wird ermächtigt, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin stehenden und gemäß einer ausdrücklichen und zumindest in Textform wiedergegebenen Erklärung zum Weiterverkauf gelieferten Waren und Materialien im üblichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, zur Sicherung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Materialien an die Auftragnehmerin ab. Diese erklärt schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Gleichzeitig wird der Auftraggeber ermächtigt, diese Forderungen auf seine Rechnung ohne Offenlegung der Abtretung einzuziehen. Die vorstehend aufgeführten Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und diese Weiterveräußerung auf eigene Rechnung vorzunehmen, kann ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Auftraggeber jederzeit widerrufen werden, wenn sich der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin im Schuldnerverzug befindet. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen. (6) Dem Auftraggeber ist es unbeschadet des Absatzes 5 verwehrt, die im Eigentum der Auftragnehmerin oder die in ihrem Miteigentum gemäß Absatz 2 stehenden Waren und Materialien an Dritte zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen. Dem Auftraggeber ist es verwehrt, die in den Absätzen 3 und 5 genannten Forderungen an Dritte zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen. (7) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in Waren und Materialien, die im Eigentum der Auftragnehmerin oder in deren Miteigentum gemäß Absatz 2 stehen oder an diese abgetretene Forderungen sind der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen. (8) Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, die Auftragnehmerin über den in seinem Besitz befindlichen Bestand der noch in Eigentum der Auftragnehmerin oder in deren Miteigentum gemäß Absatz 2 stehenden Waren und Materialien sowie über den Bestand der der Auftragnehmerin nach Maßgabe der Absätze 3 und 5 zustehenden Forderungen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erstreckt sich auf Verlangen der Auftragnehmerin auch auf die Angabe der Orte, an denen sich die noch in ihrem Eigentum oder in ihrem Miteigentum gemäß Absatz 2 stehenden Waren und Materialien befinden. Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, ist darüber hinaus verpflichtet, die Auftragnehmerin nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung der in ihrem Eigentum oder in ihrem Miteigentum gemäß Absatz 2 stehenden Waren und Materialien in dessen Geschäftsräumen oder in den von ihm zusätzlich angemieteten Lagerräumlichkeiten/sonstigen Räumlichkeiten zu den üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. (9) Sollte der Wert der gewährten Sicherheit nicht nur vorübergehend den Gesamtwert der offenen Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus der Vertragsbeziehung um mehr als 25 % übersteigen, ist die Auftraggeberin zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. V. Haftungsausschlüsse und Gewährleistungs-einschränkungen § 13 Keine Garantien und Zusicherungen (1) Maßangaben und Abbildungen in Prospekten, Datenblättern, sonstigen Produktinformationen, technischen Zeichnungen, Anzeigen, Katalogen, Abbildungen, werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und zumindest in Textform garantiert werden. Garantien, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sowie Zusicherungen von Eigenschaften seitens der Auftragnehmerin werden nur vereinbart, wenn sie von der Auftragnehmerin zumindest in Textform abgegeben und ausdrücklich als eine solche bezeichnet werden. (2) Werbeaussagen, auch solche von Herstellern in Bezug auf Produkte, die Inhalt der vertraglichen Leistungen sind bzw. die im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistungen seitens der Auftragnehmerin eingesetzt werden, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantien noch Eigenschaftszusicherungen oder sonst verbindliche Beschreibungen dar. § 14 Haftung Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so gilt hinsichtlich der Haftung das Folgende: a) In allen Fällen, in denen die Auftragnehmerin aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens - oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet die Auftragnehmerin nur, soweit ihr Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. Pflichten, die im Gegenseitigkeitsverhältnis mit den Pflichten des Auftraggebers stehen oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmerin kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. b) Im Übrigen ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubte Handlung sowie sonstige deliktische Haftung, ausgeschlossen. c) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung der Auftragnehmerin wirkt auch für deren Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. d) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 15 Haftungseinschränkung für Mängelgewährleistung und Schadensersatzansprüche (1) Schadensersatzansprüche oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, sofern es sich um Ansprüche handelt, die daraus resultieren, dass keine verschuldete Pflichtverletzung seitens der Auftragnehmerin, deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern, oder dass die Auftragnehmerin Fehler oder Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit von Waren vorliegt, sind ausgeschlossen. Jeder Kunde kann aber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung oder Minderung geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Auch im Übrigen bleiben weitere gesetzliche Vorschriften unberührt. (2) Macht der Auftraggeber Mängel im Sinne des Abs.1 geltend, und verlangt Nacherfüllung, so wird das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung bzw. Neuerstellung durch die Auftragnehmerin ausgeübt. Entscheidet sich die Auftragnehmerin für die Nachbesserung, so kann der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn ein zweiter Nachbesserungsversuch durch die Auftragnehmerin erfolglos geblieben ist. (3) Ist lediglich die Lieferung von Ware oder Material geschuldet, so steht es einem Sachmangel gleich, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Im Falle der Lieferung einer anderen Sache ist die Auftragnehmerin berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug um Zug gegen eine Ersatzlieferung auf eigene Gefahr und Kosten zurückzufordern. (4) Eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, die auf Verschulden der Auftragnehmerin, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, werden ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder arglistig verschwiegene Fehler betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. § 16 Haftungsausschluss für Mängel außerhalb der Risikosphäre der Auftragnehmerin (1) Die Haftung der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen für alle Schäden und Mängel, die durch die unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin sind, verursacht werden. (2) Eine Haftung für Mängel oder Schäden, die auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. (3) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden oder Mängel, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der von dem Kunden genehmigten oder für die Auftragnehmerin von dem Auftraggeber als verbindliche Vorgabe deklariert wurde und von der Auftragnehmerin entsprechend erbracht wurde. § 17 Untersuchungs- und Rügepflicht Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist verpflichtet, die erbrachte Leistung der Auftragnehmerin unverzüglich nach Entgegennahme oder nach der Abnahme zu untersuchen und, wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, diesen bis spätestens zwei Wochen nach Entgegennahme oder Abnahme zumindest in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gelten die erbrachten Leistungen als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel). Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige nach S. 1 bis spätestens zwei Wochen nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gelten die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige an die Auftragnehmerin. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder solche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens der Auftragnehmerin, deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. VI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung § 18 Fälligkeit, Zahlung, Abschlagszahlung (1) Ist eine Abnahme nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben, so werden Forderungen spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. (2) Unbeschadet des § 632 a BGB ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Fortschreiten der vertraglich geschuldeten Werkleistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, auch wenn dies bei Vertragsschluss nicht separat vereinbart wurde. Eine Teilabnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistungen der Auftragnehmerin ist für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht Voraussetzung. (3) Gerät der Auftraggeber in Verzug mit der Zahlung, so ist eine fällige Forderung zu einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, und zu einem Zinssatz von 9 % über dem Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist, ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten § 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. VII. Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel § 20 Rechtswahl Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertrags-parteien findet ausschließlich das Recht der Bundes-republik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. § 21 Gerichtsstand Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand in Nürnberg. § 22 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Rechtsstand März 2018